Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
90/13/0212
Für Einkünfte aus der Einkunftsart des Paragraph 30, EStG 1972 gilt das Zuflußprinzip und Abflußprinzip des Paragraph 19, EStG 1972 jedenfalls so weit, daß Ausgaben, die in einem späteren Jahr als jenem des Zufließens des Veräußerungserlöses erwachsen, auf die Ermittlung des Spekulationsgewinnes des früheren Jahres ohne Einfluß bleiben und nur mit einem im Abflußjahr entstandenen Spekulationsgewinn ausgeglichen werden können (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Textziffer 25f zu Paragraph 30, EStG 1972; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 25 zu Paragraph 30, EStG 1972).