Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
90/13/0212
Begründet die Abgabenbehörde die fehlende Ertragsaussicht eines Betriebes mit der hohen Belastung durch Fremdkapitalzinsen, hat sie auf das Berufungsvorbringen, das aufgenommene Fremdkapital habe auch zur Finanzierung der privaten Lebensführung gedient, in Wahrnehmung der sie nach Paragraph 115, BAO treffenden Pflichten einzugehen und die Betriebsausgabenqualifikation der in den Abgabenerklärungen enthaltenen Fremdkapitalzinsen auch dann eigenständig zu prüfen, wenn der Abgabenpflichtige selbst keine betragliche Aufteilung vorgenommen hat.