Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

90/13/0212

Rechtssatz

Die Standortverlegung eines Betriebes (hier Galerie) kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine strukturverbessernde Maßnahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, LiebhabereiV oder den Beginn einer neuen Betätigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, LiebhabereiV darstellen.