Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
90/13/0212
Die Standortverlegung eines Betriebes (hier Galerie) kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine strukturverbessernde Maßnahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, LiebhabereiV oder den Beginn einer neuen Betätigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, LiebhabereiV darstellen.