Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
90/13/0212
Das Ersuchen "falls erforderlich, zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen", läßt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des Paragraph 284, BAO in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen (Hinweis E 1.10.1979, 870, 2409-2413/79).