Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

90/13/0212

Rechtssatz

Das Ersuchen "falls erforderlich, zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen", läßt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des Paragraph 284, BAO in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen (Hinweis E 1.10.1979, 870, 2409-2413/79).