Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0201
Die Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen unter Zugrundelegung des Mittels aus einer Verzinsung nach dem Eckzinssatz und einer Verzinsung für längerfristig gebundene Veranlagungen ist schlüssig; von einer willkürlichen Schätzung kann bei einer solchen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine Rede sein.