Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0201

Rechtssatz

Die Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen unter Zugrundelegung des Mittels aus einer Verzinsung nach dem Eckzinssatz und einer Verzinsung für längerfristig gebundene Veranlagungen ist schlüssig; von einer willkürlichen Schätzung kann bei einer solchen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine Rede sein.