Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.