Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0201
GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 4
Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.