Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0201

Rechtssatz

Im Hinblick auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabenpflichtigen ist es nicht von Bedeutung, ob die Geldmittel im Inland verwahrt werden oder nicht.