Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0201

Rechtssatz

Das Einkommensteuergesetz knüpft an einen Begriff "Ausländer" ebensowenig wie an die Staatsbürgerschaft Rechtsfolgen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1972 sind vielmehr natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig.