Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0201
Das Einkommensteuergesetz knüpft an einen Begriff "Ausländer" ebensowenig wie an die Staatsbürgerschaft Rechtsfolgen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1972 sind vielmehr natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig.