Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0063

Rechtssatz

Beruflich oder betrieblich veranlaßte Strafen können nur dann vorliegen, wenn die Zuwiderhandlungen in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0061).