Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0063

Rechtssatz

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ist es ohne Bedeutung, daß der Abgabepflichtige nur wegen eines versuchten Deliktes verurteilt wurde. Das bloß versuchte Delikt ist ebenso wie das vollendete zu ahnden.