Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0063
Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ist es ohne Bedeutung, daß der Abgabepflichtige nur wegen eines versuchten Deliktes verurteilt wurde. Das bloß versuchte Delikt ist ebenso wie das vollendete zu ahnden.