Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
90/12/0321
Im Verfahren um die Verleihung einer schulfesten Stelle ist nur ein Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen. Auf eine abgesonderte bescheidmäßige Erledigung anderer Bewerber um die schulfeste Stelle besteht kein Rechtsanspruch. Sache der Bewerber wäre es, die Zustellung einer allenfalls bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen wird (Hinweis E 17.9.1976, 416/76, VwSlg 9127 A/1976 und vom 22.2.1991, 90/12/0286, 0287).