Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

90/12/0321

Rechtssatz

Es besteht auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, insoweit diese zur Entscheidung stehen. Insoweit kommt dem Antragsteller Parteistellung zu und dementsprechend trifft die Behörde die Entscheidungspflicht.