Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Geschäftszahl

90/12/0314

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 90/12/0278 1

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG kommt es nicht auf die Gutgläubigkeit des Verbrauches, sondern des Empfanges von Übergenüssen an

(Hinweis E 21.5.1990, 89/12/0177).