Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Geschäftszahl

90/12/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 3

Stammrechtssatz

Es ist rechtlich völlig unerheblich, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf dem Posten, mit dem seine Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann (Hinweis E 25.5.1976, 1088/75).