Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

90/12/0218

Rechtssatz

Die Habilitationskommission hat die Beurteilung eines Habilitationskolloquiums nicht an dem Erlaß des BMWF vom 15.Mai 1976 betreffend die Durchführung des römisch drei. Abschnittes des UOG (3ter Durchführungserlaß zum UOG), VBl 51, (abgedruckt in Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, S 389 ff) zu messen, sondern an dem Gesetz.