Verwaltungsgerichtshof
29.11.1993
90/12/0200
GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 5
Die Zahl der einem Leiter einer Ministerialabteilung zugewiesenen Bediensteten ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Abteilung üblichen Ausmaßes bzw besonderer Größe handelt, maßgeblich. Die Zahl und die Einstufung der dem Abteilungsleiter zugewiesenen Bediensteten ist aber auch für die Beurteilung der Bedeutung der Abteilung wesentlich, weil die Zuweisung der Bediensteten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben erfolgt und daraus ein Verhältnis zwischen verschiedenen Abteilungen hergestellt werden kann (Hinweis E 15.4.1985, 84/12/0049). Die Zahl der dem Abteilungsleiter unterstellten Bediensteten allein (hier je 1 Beamter der Verwendungsgruppe A und B) hat aber nicht zur Folge, daß es sich um keine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handelt.