Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
90/12/0195
Nach der Eigenart des Buchhaltungs-Prüfdienst sind damit zwar gewisse Spannungen verbunden, die jedoch nicht aus dienstlichen Notwendigkeiten eine im Sinne des Paragraph 19 a, GehG erforderliche Objektivierung als "besonders erschwerte Umstände" erreichen (beschwerdefallbezogene Ausführungen, dass der geltend gemachte psychische Druck in erster Linie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen und daher nicht objektivierbar ist).