Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

90/12/0195

Rechtssatz

Nach der Eigenart des Buchhaltungs-Prüfdienst sind damit zwar gewisse Spannungen verbunden, die jedoch nicht aus dienstlichen Notwendigkeiten eine im Sinne des Paragraph 19 a, GehG erforderliche Objektivierung als "besonders erschwerte Umstände" erreichen (beschwerdefallbezogene Ausführungen, dass der geltend gemachte psychische Druck in erster Linie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen und daher nicht objektivierbar ist).