Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

90/12/0195

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Erschwerniszulage ist eine objektive Besonderheit des Dienstes maßgebend. Umstände des Einzelfalles, die insbesondere eine psychische Belastung mit sich bringen, sind nicht zu berücksichtigen.