Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
90/12/0195
Die Notwendigkeit zu häufigen auswärtigen Dienstverrichtungen ist in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes gegeben. Bereits deshalb kann nicht zu Recht davon gesprochen werden, daß dadurch eine besondere Erschwernis iSd Gesetzes vorliegt.