Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

90/12/0195

Rechtssatz

Die Notwendigkeit zu häufigen auswärtigen Dienstverrichtungen ist in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes gegeben. Bereits deshalb kann nicht zu Recht davon gesprochen werden, daß dadurch eine besondere Erschwernis iSd Gesetzes vorliegt.