Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
90/12/0195
GRS wie 1406/79 E 7. November 1979 RS 1
Die in Paragraph 18, GG vorgesehene Mehrleistungszulage kann schon vom Begriff her nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommt, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen.