Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

90/12/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1406/79 E 7. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 18, GG vorgesehene Mehrleistungszulage kann schon vom Begriff her nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommt, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen.