Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/12/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1112/70 E 10. Dezember 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Übergenuß kann dann zum Rückersatz vorgeschrieben werden, wenn der Beamte bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Leistung haben mußte (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).