Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/12/0189
GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 1
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).