Verwaltungsgerichtshof
22.02.1991
90/12/0166
Im behördlichen Verfahren über die Gewährung einer begünstigt bemessenen Pension nach Paragraph 5, Absatz 3, der Satzungen des Pensionsfonds des Vlbg Landtages vor den Organen des Fonds ist das AVG auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz 2, B Ziffer 31, EGVG anzuwenden, da der Fonds nicht als Träger der Sozialversicherung angesehen werden kann, weil er keine Leistungen erbringt, die kompetenzrechtlich dem Sozialversicherungswesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) zuzurechnen sind, und auch die übrigen im EGVG angeführten Ausnahmetatbestände hier nicht in Betracht kommen.