Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/12/0162

Rechtssatz

Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten (hier: Körperverletzung im Dienst) begründet bereits allein für sich das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, uzw auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beamten für die Zukunft zu erwarten ist. Auf den Verlust des Vertrauens des Dienstgebers kommt es dann nicht mehr an, denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (Hinweis E 10.11.1980, 2801, 2802/80, VwSlg 10288 A/1980).