Verwaltungsgerichtshof
22.04.1991
90/12/0162
Besteht das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich an der Abziehung eines rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung im Dienste verurteilten Zollwachebeamten von einer Dienststelle mit ständigem Parteienverkehr, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob für ihn durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliege, weil ein anderer geeigneter Beamter nicht vorhanden sein kann.