Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/12/0162

Rechtssatz

Besteht das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich an der Abziehung eines rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung im Dienste verurteilten Zollwachebeamten von einer Dienststelle mit ständigem Parteienverkehr, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob für ihn durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliege, weil ein anderer geeigneter Beamter nicht vorhanden sein kann.