Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Geschäftszahl

90/12/0151

Rechtssatz

Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende Paragraph 20 b, Absatz 2, GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).