Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Geschäftszahl

90/12/0151

Rechtssatz

Eine - durch Bestätigung des Versetzungstermins im Rechtsmittelverfahren - rückwirkende und daher objektiv rechtswidrige Versetzung verletzt den Beamten nicht in seinen subjektiven Rechten, wenn sie vor Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides nicht vollzogen wurde.