Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

90/12/0140

Rechtssatz

Der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz PG hätte es nicht auf jeden Fall, sondern nur dann bedurft, wenn der ärztliche Sachverständige nicht in der Lage gewesen wäre, eine zuverlässige Beurteilung vorzunehmen und ein dementsprechend schlüssiges und vollständiges Gutachten zu erstatten (Hinweis E 29.5.1987, 86/08/0081). Bei der sodann zu veranlassenden ergänzenden berufskundlichen Begutachtung hätte überdies auf eine solche wenigstens kurze Beschreibung der nach Ansicht des Sachverständigen auf Grund des ärztlichen Gutachtens noch möglichen Erwerbstätigkeiten gedrungen werden müssen, die die belangte Behörde selbst in die Lage versetzt hätte, die ihr und nicht dem berufskundlichen Sachverständigen zukommende rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Erwerbstätigkeiten iSd Paragraph 9, Absatz eins, PG vorzunehmen.