Verwaltungsgerichtshof
20.12.1995
90/12/0125
Ein "ERSATZARBEITSPLATZ" iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 kann von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn sich die Dienstunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz auswirkt oder in der Unfähigkeit, konkrete Tätigkeiten wahrzunehmen, äußert.