Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

90/12/0125

Rechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt keine rechtswirksame Leistungsfeststellung iSd Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder eine sonstige Herabsetzung des Leistungskalküls gegenüber der bisherigen Leistungsfeststellung des Beamten voraus. Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein vom Leistungsfeststellungsverfahren unabhängig durchzuführendes Verfahren. Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175, 0192).