Verwaltungsgerichtshof
20.12.1995
90/12/0125
Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht OFFENKUNDIGE Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 zu fassen (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0121, E 25.6.1992, 92/09/0056, E 18.5.1994, 94/09/0043). Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 zu erfolgen.