Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

90/12/0100

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des ein Verfahren abschließenden Bescheides durch den VwGH, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, tritt iSd Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden angefochtenen Bescheid ein (Hinweis B 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 ua).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/12/0204

90/12/0263