Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Geschäftszahl

90/11/0229

Rechtssatz

Der Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache steht einer neuerlichen Antragstellung unter der Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung seit Erlassung des ersten Bescheides nicht entgegen (Hinweis E 16.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961).