Verwaltungsgerichtshof
04.06.1991
90/11/0229
Der Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache steht einer neuerlichen Antragstellung unter der Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung seit Erlassung des ersten Bescheides nicht entgegen (Hinweis E 16.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961).