Verwaltungsgerichtshof
04.06.1991
90/11/0229
GRS wie 0620/78 E 5. September 1980 RS 1
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.