Verwaltungsgerichtshof
15.01.1991
90/11/0175
Obwohl zwei bestimmte Tatsachen vorliegen, ist zu beachten, daß es sich bei dem Lenken mit überhöhter Geschwindigkeit nach Alkoholkonsum und dem anschließenden Verweigern der Duldung einer Blutabnahme unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers um einen einzigen Vorfall handelt. Vor allem im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zu dem gegenständlichen Vorfall ist daher die Bemessung der Zeit gem
Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit 2 Jahren zu hoch (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).