Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Geschäftszahl

90/11/0175

Rechtssatz

Die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit ist im Hinblick auf den Umstand, daß während dieser Zeit das Entziehungsverfahren vor den Kraftfahrbehörden und das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringer Bedeutung.