Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/11/0161
Bei der Prognose, wann der Lenker seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des Paragraph 73, Absatz 4, KFG darf nicht dazu führen, daß auf Grund der Art ihrer Berechnung die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, bei demjenigen, dem der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, früher endet.