Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/11/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 90/11/0022 2

Stammrechtssatz

Liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG wegen Verweigerung der Blutabnahme vor, ist im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers auszugehen.