Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

90/11/0076

Rechtssatz

Der verhältnismäßig hohe Grad der Alkoholisierung fällt unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung bei der Bemessung der Dauer der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht

(Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).