Verwaltungsgerichtshof
08.05.1990
90/11/0070
Die Kraftfahrbehörde hat auch auf einschlägige Übertretungen, die schon Jahre zurückliegen, im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG Bedacht zu nehmen, wenn sie in Verbindung mit den später begangenen Delikten Rückschlüsse auf das Charakterbild des Lenkers zulassen.