Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

90/11/0045

Rechtssatz

Ausf zur Bemessung der Zeit iSd Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit neun Monaten bei zweimaliger Begehung von Alkoholdelikten unter Berücksichtigung von fünf Bestrafungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer wegen Mißachtung des Rotlichtes (Hinweis 6.12.1983, 82/11/0035).