Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/11/0045
Ausf zur Bemessung der Zeit iSd Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit neun Monaten bei zweimaliger Begehung von Alkoholdelikten unter Berücksichtigung von fünf Bestrafungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer wegen Mißachtung des Rotlichtes (Hinweis 6.12.1983, 82/11/0035).