Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1991

Geschäftszahl

90/11/0043

Rechtssatz

Gehört der landwirtschaftliche Betrieb den Eltern des Wehrpflichtigen, ist das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Wehrpflichtigen in Ansehung dieses Betriebes zu verneinen (Hinweis E 22.9.1986, 86/12/0137).