Verwaltungsgerichtshof
12.02.1991
90/11/0043
Es ist zwar in erster Linie Sache des Wehrpflichtigen, alle für das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG sprechenden Umstände darzulegen. Mangels einer von den Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 2, AVG abweichenden Regelung der Beweislast obliegt es aber auch in derartigen Verfahren der Behörde, innerhalb ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den genannten Bestimmungen bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044 und E 29.11.1988, 88/11/0015).