Verwaltungsgerichtshof
12.02.1991
90/11/0043
Schon die Lebenserfahrung läßt erkennen, daß angesichts der Größe von 30 ha des von der Schwester des Wehrpflichtigen und ihres Ehemannes bewirtschafteten Hofes sowie der Notwendigkeit der Betreuung eines Kleinkindes eine Mithilfe im Betrieb der Eltern nur fallweise und in einem sehr beschränkten Umfang erwartet werden kann.