Verwaltungsgerichtshof
31.01.1992
90/10/0165
GRS wie VwGH E 1990/05/14 89/10/0162 12
Die Kennzeichnung der Person des Besch mit " als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x-Handelsgesellschaft AG " bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt
(Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).