Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Geschäftszahl

90/10/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/14 89/10/0162 12

Stammrechtssatz

Die Kennzeichnung der Person des Besch mit " als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x-Handelsgesellschaft AG " bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt

(Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).