Verwaltungsgerichtshof
31.01.1992
90/10/0165
Bei einem Unternehmen mit vielen Filialen ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften dem Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.2.1986, 85/09/0037).