Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1995

Geschäftszahl

90/10/0143

Rechtssatz

Zu einer "Baustelleneinrichtung" iSd Ausnahmevorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Vlbg LSchG 1982 können keineswegs alle jene Gegenstände gezählt werden, die - abweichend von ihrer typischen Zweckbestimmung - unter Umständen bei irgendeiner Bauführung verwendet werden könnten (hier: eine Flaschenwaschanlage nach Umbau als Heutrockenanlage, Altreifen als Brennholzstellage, LKW-Druckluftanlagen nach Umbau als Kompressoranlagen, Bleche zur Abdeckung von Brennholz, Öltanks als "Notjauchegrube" uva).