Verwaltungsgerichtshof
27.03.1995
90/10/0143
Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Lösung der Fragen, ob ein Lagerplatz ausschließlich als Baustelleneinrichtung bzw landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Vlbg LSchG 1982 und Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Vlbg LSchG 1982 dient, besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich wären.