Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1995

Geschäftszahl

90/10/0143

Rechtssatz

Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Lösung der Fragen, ob ein Lagerplatz ausschließlich als Baustelleneinrichtung bzw landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Vlbg LSchG 1982 und Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Vlbg LSchG 1982 dient, besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich wären.