Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
90/10/0127
Bei einander widersprechenden Gutachten eines amtlichen und eines nichtamtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern allein der "innere Wahrheitswert" der Gutachten den Ausschlag geben (Hinweis E 30.1.1950, 2077/49, VwSlg 1213 A/1950).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/10/0128