Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

90/10/0127

Rechtssatz

Das Gutachten eines Sachverständigen kann nicht allein deshalb als untaugliches und damit unbeachtliches Beweismittel angesehen werden, weil der Sachverständige eine Erstattung von Gutachten allenfalls erforderliche Bewilligung (hier: nach Paragraph 50, LMG) nicht besitzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/10/0128