Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
90/10/0127
Das Gutachten eines Sachverständigen kann nicht allein deshalb als untaugliches und damit unbeachtliches Beweismittel angesehen werden, weil der Sachverständige eine Erstattung von Gutachten allenfalls erforderliche Bewilligung (hier: nach Paragraph 50, LMG) nicht besitzt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/10/0128